Statuten
Statuten des Vereins GolfDADDY.at
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen ”GolfDADDY.at“
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Er hat seinen Sitz in A-3032 Eichgraben, Annenhofstraße 85 und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Golfsports.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen:
- Pflege des Golfsportes für alle Altersstufen
- Abhaltung von Vorträgen
- Herausgabe von Mitteilungsblättern
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Einhebung von Mitgliedsbeitragen zur Finanzierung von Investitionen
- Einhebung von Sonderbeiträgen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen
- Andere Einkommen, wie Sponsoring, Werbung
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§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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Der Golfclub besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Studenten
d) Junioren
e) Kindern
f) Firmenmitgliedern
g) Fördernden Mitgliedern
h) Außerordentlichen Mitgliedern
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Wer sich um die Aufnahme in den Verein bewirbt, hat einen schriftlichen Antrag zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand untersucht, ob der Antragsteller den Kriterien und den Anforderungen der Statuten entspricht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches erfolgt ohne Angaben von Gründen.
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Die Aufnahme in den Club erfolgt unter der Bedingung, dass das neue Mitglied die Eintrittsgebühr und den laufenden Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach dem vom Vorstand gefassten Aufnahmebeschluss bezahlt. Mit der Aufnahme in den Club verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten und die von den zuständigen Organen erlassenen Anordnungen einzuhalten, sowie die von dem Vorstand festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand bis spätestens 31.10. des jeweiligen Jahres vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Mitgliedschaft erlischt infolge
a) Auflösung oder Abwicklung des Vereines
b) Todes eines Mitglieds
automatisch.
6. Die Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeitrage und sonstige Zuwendungen werden bei Austritt, Löschung, Streichung und Ausschluss nicht
rückerstattet.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Jahresbeiträge verpflichtet für Zeiträume, in denen der vorgeschriebene Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist, ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitgliedes.
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§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die der Präsident, der Vorstand, die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer
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§ 9: Der Präsident
Der Präsident wird durch den Eigentümer der Betreibergesellschaft bzw. deren Vertreter gestellt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen bzw. zwei Vize-Präsidenten, welche/r den Präsidenten im Verhinderungsfall vertritt/vertreten. Der Präsident vertritt den Verein nach außen und ist, sollte es nicht in besonderen Fällen durch die Statuten anders geregelt sein, allein zeichnungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird der Verein durch den 1. bzw. in dessen Verhinderungsfall durch den 2. Vize-Präsidenten oder einem vom Präsidenten bestimmten und bevollmächtigten Vertreter vertreten
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§ 10: Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens 3 physischen Personen und setzt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vereinsleben auf fremder Anlage stattfindet, wie folgt zusammen:
a) dem Eigentümer der Betreibergesellschaft und einem von diesem namhaft gemachten Vertreter, wobei einer der Eigentümer oder dessen
Vertreter zugleich der Präsident des Vereines ist.
b) mindestens einem von dem Eigentümer der Betreibergesellschaft aus dem Kreise der Mitglieder der Generalversammlung zur Wahl
vorgeschlagenen und von der Generalversammlung gewählten Mitglied.
c) im Anlassfall außerdem einem von der Generalversammlung frei gewählten Mitglied
2. Der Vorstand leitet die laufende Arbeit des Clubs und setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um. Dem Vorstand obliegen alle
Maßnahmen, welche nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere
berechtigt, eine Clubordnung sowie ein internes Reglement zu erlassen, allfällig notwendige Anordnungen zu setzen, Mitgliedsbeiträge,
Aufnahmegebühren und Sondergebühren in der erforderlichen und zweckmäßigen Höhe festzusetzen und das Vereinsvermögen zu verwalten.
3. Der Vorstand wählt aus eigenen Kreisen einen Sekretar, einen Schriftführer und einen Kassier.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt Die Funktion kann durch unbegrenzte Wahlperioden fortgeführt werden. Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, obliegt es dem Präsidenten, ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten
Generalversammlung in den Vorstand aufzunehmen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keine Bezüge.
6. Der Vorstand versammelt sich so oft, wie es die zu erledigenden Angelegenheiten erfordern. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten
oder dem 1. oder 2. Vizepräsidenten bzw. einen durch den Präsidenten namhaft gemachten Vertreter einberufen. Zu jeder Vorstandssitzung
müssen alle Mitglieder spätestens 1 Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen werden, wobei für die
fristgerechte Ladung das Datum des Poststempels maßgeblich ist. Kurzfristige formlose Einladungen sind zulässig, falls hiermit alle
Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der 1. Vize-Präsident, in dessen Verhinderungsfall der 2. Vize-Präsident. Ist auch dieser
verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied
8. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für spezielle Aufgaben zu bilden und diesen genaue Tätigkeitsbereiche zuzuordnen. Für die Definition
der Aufgabengebiete ist der Vorstand verantwortlich.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens 3 stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Soweit es in den Statuten
nicht anders vorgesehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Stimmabgabe und
Vertretung eines Vorstandsmitgliedes durch ein anderes Vorstandsmitglied ist zulässig.
10. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll hat die einzelnen Tagesordnungspunkte auszuweisen, den
wesentlichen Inhalt der Anträge sowie der hierzu geführten Debatten, wiederzugeben
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§ 11: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Generalversammlung ist die Verhandlung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten des Vereines vorbehalten:
- Wahl des Vorstandes (gemäß den Bestimmungen des §10)
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Wahl des Schiedsgerichts
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Clubs
- Änderung der Statuten
- Anträge des Vorstandes
- Beschlussfassung über zeitgerecht eingebrachte Anträge von Mitgliedern.
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§ 12: Teilnahmeberechtigung an der Generalversammlung
Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, Diese können in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, Die Vollmacht muss in schriftlicher Form vorliegen
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§ 13: Einberufung der Generalversammlung
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Die ordentliche Generalversammlung ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen alle drei Jahre einzuberufen.
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Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Präsidenten jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes verlangt oder ein diesbezüglicher Vorstandsbeschluss, welcher mit 2/3 Mehrheit gefasst wurde, vorliegt.
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Die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten über Ersuchen des Vorstandes einberufen. Die Einberufung, welche auch die Tagesordnung zu enthalten hat, muss wenigstens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Einladung per Post oder durch Aushang im Clubhaus des Golfclub Neulengbach erfolgen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit 1. Vize-Präsident, in dessen Abwesenheit der 2.Vize-Präsident oder im Fade der Abwesenheit aller ein vom Vorstand hierzu designiertes Vorstandsmitglied.
§ 14: Beschlussfassung
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Zur Gültigkeit der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse genügt mit Ausnahme nachstehender Punkte die einfache Mehrheit, die Änderungen der Statuten kann nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
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Eine Änderung der Statuten kann nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung der Generalversammlung enthalten war
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Für eine Änderung von § 10, sowie jedwede Einschränkung der in den Statuten festgelegten Rechte des Vorstandes, bedarf es der Zustimmung sämtlicher abgegebener Stimmen.
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Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die nötige Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so kann nach Ablauf einer halben Stunde der ursprünglich angegebenen Beginnzeit eine neuerliche Generalversammlung abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
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Die Generalversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschlüsse fassen, welche auf der Tagesordnung stehen, oder unter dem Punkt „Beschlussfassung über zeitgerecht eingebrachte Anträge von Mitgliedern" zu behandeln sind
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Jedes Mitglied mit Stimmrecht in der Generalversammlung ist berechtigt, eine Behandlung und Abstimmung eines von ihm eingebrachten Antrages bei der Generalversammlung zu verlangen, wenn dieser Antrag schriftlich formuliert mindestens 7 Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorstand zugegangen ist und durch 5 weitere stimmberechtigte Mitglieder mitunterfertigt wurde. In diesem Fall ist der eingebrachte Antrag unter dem Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über zeitgerecht eingebrachte Anträge von Mitgliedern" zu behandeln und zur Abstimmung zu bringen.
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Wahlvorschlage von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen und von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unterfertigt sein.
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Alle der Generalversammlung vorbehaltenen Abstimmungen sind über Antrag geheim durchzuführen, wenn diesem Antrag die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beitritt.
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Für die Erstellung von Wahlvorschlägen sind zuständig
a) der Betreiber der Anlage für die 2 von ihm vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder. Falls ein von dem Betreiber der Anlage vorgeschlagenes Mitglied von der Generalversammlung nicht gewählt wird, sind die Betreiber berechtigt und verpflichtet, solange Wahlvorschläge zu
machen, bis das von ihnen vorgeschlagene Mitglied die Zustimmung erhält.
b) Das von der Generalversammlung frei zu wählende weitere Vorstandsmitglied, sowie der Rechnungsprüfer und ein Ersatzmann
können vorgeschlagen werden
ba) vom Vorstand
bb) von den ordentlichen Mitgliedern
10. Die in der Generalversammlung statutengemäß gefassten Beschlüsse sind sowohl für die abwesenden als auch für die dagegen stimmenden
Mitglieder verbindlich.
11. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12. Über die Generalversammlung ist durch ein vom Präsidenten bestimmtes Vorstandsmitglied, also dem Schriftführer ein Protokoll zu führen.
Dieses Protokoll hat die einzelnen Tagesordnungspunkte auszuweisen, den wesentlichen Inhalt der Anträge und Beschlüsse, sowie der hierzu
geführten Debatten wiederzugeben.
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§ 15: Rechnungsprüfer
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Es werden 2 Rechnungsprüfer durch die Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine (auch mehrfache) Wiederwahl ist möglich.
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Vorstandsmitglieder können nicht der Revisionskommission angehören.
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Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Aufgrund des Berichtes des Rechnungsprüfers erteilt die Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung.
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Den Rechnungsprüfern hat der Vorstand den Jahresbeschluss und die Rechnungen des Vereins zumindest ein Monat vor Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen.
§ 16: Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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Die Wahl der Schiedsrichter erfolgt über einen Dreierverschlag des Vorstandes, wobei als Schiedsrichter nur in der Generalversammlung stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden können.
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Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit.
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Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden Wenigstens ein Mitglied des Schiedsgerichts sollte juristisch vorgebildet sein.
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Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und unanfechtbar
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Die Berufung an das Schiedsgericht oder eine Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt mittels eingeschriebenem Briefes an die Adresse des Golfclubs mit der Anschrift „Schiedsgericht" Aus dem Inhalt des Schreibens muss eine genaue Schilderung des Sachverhalts hervorgehen, aufgrund dessen das Einschreiten des Schiedsgerichts begehrt wird. Der Versitzende hat binnen 14 Tage nach Erhalt einer solchen Eingabe des Schiedsgerichts binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen einzuberufen.
7. DasSchiedsgericht entscheidet:
a) über Berufung von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes. Die Berufung gegen einen Ausschluss hat
innerhalb von 3 Tagen ab Mitteilung schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen,
b) Über mit dem Clubleben in unmittelbarem Zusammenhang stehende Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander.
8. Über die Verhandlung des Schiedsgerichtes ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämtlichen Schiedsrichtern zu fertigen.
9. Das Urteil ist in schriftlicher Ausfertigung mit Angabe der Gründe dem Vorstand und den Streitteilen zu übermitteln.
10. Das Schiedsgericht hat bemüht zu sein, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern gütlich zu regeln, ist jedoch berechtigt, in gravierenden Fällen
auch einen
- endgültigen Ausschluss aufzuheben
- Ausschluss auf Zeit zu bestätigen
- Endgültigen Ausschluss auszusprechen und zu bestätigen
11. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden durch den Vorstand vollstreckt.
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§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereines kann erfolgen durch
a) behördliche Maßnahmen
b) durch Beschluss der Generalversammlung mit ¾-tel Mehrheit der abgegebenen Stimmen
2. lm Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes muss das Vereinsvermögen entweder an einen anderen Verein
oder einer Organisation mit einem vergleichbaren begünstigten Zweck wie unter Punkt 2 der Satzung angeführt (z.B gemeinnütziger Golfclub)
übertragen werden oder es ist für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden,
3. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereines abzuwickeln bzw. damit eine hierfür geeignete Person zu beauftragen.